Damit wurde das Widerrufsverfahren bei der Vorinstanz hängig. Gegen Ende des Widerrufsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 bei der Vorinstanz ein Schreiben mit dem Titel «Gesuch um Akteneinsicht» ein.14 Es ist unklar, auf was sich der Titel bzw. der Betreff der Eingabe vom 7. Dezember 2022 bezog. In den ersten beiden Abschnitten des Schreibens befasste sich die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug der Signalisation und fragte, wer diese zwischenzeitlich entfernt habe.