c) Das Recht auf Akteneinsicht ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV10, Art. 26 Abs. 2 KV11 und für hängige Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren in Art. 23 Abs. 1 VRPG verankert. Nach Art. 23 Abs. 1 VRPG haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Sowohl nach den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV als auch nach dem VRPG wird die Akteneinsicht grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt ein Einsichtsbegehren voraus.12