b) In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2023 bemerkt die Vorinstanz, das mit «Gesuch um Akteneinsicht» betitelte Schreiben vom 7. Dezember 2022 habe keinen klaren Antrag enthalten, in welche Akten Einsicht verlangt werde. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe bis zur Eröffnung der angefochtenen Widerrufsverfügung keine Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Baudossiers bbew 165/2011 betreffend den Gesamtentscheid vom 20. März 2012 verlangt. Die Vorinstanz ist zudem der Ansicht, dass dem Gehörsanspruch der Beschwer- 8 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 1.