Infolgedessen seien auch die verfügbaren Beweismittel unvollständig. In ihrer Eingabe vom 15. Mai 2023 macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, der angefochtene Entscheid vom 20. Dezember 2022 verdeutliche, dass die Baubewilligungsakten der Gemeinde bei der Einsichtnahme am 8. Juli 2022 auf der Gemeindeverwaltung nicht vollständig gewesen seien. Insbesondere hätten bei der Einsichtnahme in die Baubewilligungsakten auf der Gemeindeverwaltung die Vereinbarungen der Bauherrschaft mit K.________ vom 14. Januar 2012 und mit C.________ (Beschwerdeführerin) vom 16. Januar 2012 betreffend Fahrwegrecht gefehlt.