4. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nur die Akten der Gemeinde einsehen können. Zudem habe ihr die Vorinstanz in der angefochtenen Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2022 die Akteneinsicht verweigert, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dies habe sich nachteilig auf die Wahrung ihrer Interessen ausgewirkt. Infolgedessen seien auch die verfügbaren Beweismittel unvollständig.