a und Bst. b BauG stellt klar, dass die Baupolizeibehörde, also nicht die Baubewilligungsbehörde, zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Auflagen der Baubewilligung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Missachtung von Auflagen ist. Die Zuständigkeiten zwischen Widerrufsverfahren und der Vollstreckung einer Auflage sind somit klar geregelt und auseinanderzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in der Replik vom 15. Mai 2023, ihr dürften durch die unklaren Kompetenzabgrenzungen zwischen der Gemeinde Rapperswil und der Vorinstanz keine Nachteile entstehen, nicht gefolgt werden.