b) Vom Widerrufsverfahren nach Art. 43 BauG zu unterscheiden sind Fragen des Vollzugs von Auflagen in einem Gesamtentscheid eines koordinierten Baubewilligungsverfahrens. Nach Art. 115 Abs. 1 VRPG obliegt die Vollstreckung grundsätzlich der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter, soweit diese nicht durch die verfügende Behörde erfolgt oder die Gesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht. Die gesetzliche Regelung in Art. 45 Abs. 2 Bst. a und Bst.