Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime und das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.8 Gegenstand des Widerrufsverfahrens ist die Frage, ob rechtskräftige Entscheide wegen ursprünglicher oder nachträglicher Widerrechtlichkeit widerrufen werden können, wenn das Interesse an der korrekten Rechtsanwendung das Interesse an der Rechtssicherheit, insbesondere den Vertrauensschutz, überwiegt.9 Zuständig zum Widerruf ist nach Art. 43 Abs. 1 BauG die Baubewilligungsbehörde.