a) Anfechtungsobjekt ist die Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2022 des Regierungsstatthalteramts Seeland. Der Streitgegenstand muss nicht mit dem Anfechtungsobjekt übereinstimmen, darf aber auch nicht darüber hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime und das Rügeprinzip.