Entsprechend war die Beschwerdeführerin legitimiert, bei der Vorinstanz den Teilwiderruf des Gesamtentscheids vom 20. März 2012 zu beantragen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Behandlung des Gesuchs um Widerruf der Baubewilligung vom 20. März 2012 bejahte. Die Frage, ob die strittige Auflage gegenüber der Beschwerdeführerin Rechtswirkungen entfaltet, ist Thema der materiellen Erwägungen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.