e) Nach der Rechtsprechung können Einspracheberechtigte den Widerruf nach Art. 43 BauG verlangen.7 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend direkte Nachbarin, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Bauvorhaben ist die Beschwerdeführerin zweifellos in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen. Die Beschwerdeführerin wäre daher zur Einsprache gegen das von der Vorinstanz mit Gesamtentscheid vom 20. März 2012 bewilligte Bauvorhaben berechtigt gewesen. Entsprechend war die Beschwerdeführerin legitimiert, bei der Vorinstanz den Teilwiderruf des Gesamtentscheids vom 20. März 2012 zu beantragen.