Die BVD prüft die Beschwerdebefugnis von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Die blosse Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren begründet für sich allein noch keine Beschwerdelegitimation.4 Sofern die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz nicht legitimiert war, kann sie auch nicht Beschwerde bei der BVD führen, denn zur Beschwerde ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise als Partei beteiligt hat, d.h. materiell beschwert ist.5 Als Partei gilt gemäss Art. 12 Abs. 1 VRPG, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird.