d) Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die BVD prüft die Beschwerdebefugnis von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 VRPG).