b) In der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2022 bejahte die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Behandlung ihres Gesuchs um Widerruf der Baubewilligung vom 20. März 2012. Sie hielt fest, dass Einspracheberechtigte und allenfalls sogar die Grundeigentümerschaft des betroffenen Grundstücks den Widerruf der Baubewilligung verlangen könnten. Da die Beschwerdeführerin als direkte Nachbarin einspracheberechtigt wäre, sei sie auch legitimiert, den Widerruf der Baubewilligung vom 20. März 2012 zu beantragen. c) Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde ebenfalls die Auffassung, ihre Beziehungsnähe zur Streitsache sei gegeben.