Zudem handle es sich beim Gesamtbauentscheid vom 20. März 2022 um eine individuell-konkrete Verfügung, die nur gegenüber der Bauherrschaft Rechte und Pflichten festlege. Der Beschwerdeführerin fehle es daher an einem schutzwürdigen Interesse, da die umstrittene Auflage ihr gegenüber keine Rechtswirkungen entfalte.