Die Beschwerdegegnerin macht geltend, bei den Auflagen gemäss dem Amtsbericht Strassenbaupolizei vom 5. Januar 2012 handle es sich um öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Diese seien nur gegenüber der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und ihren Rechtsnachfolgern durchsetzbar. Folglich könnten die fraglichen Auflagen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht rechtsverbindlich sein. Zudem handle es sich beim Gesamtbauentscheid vom 20. März 2022 um eine individuell-konkrete Verfügung, die nur gegenüber der Bauherrschaft Rechte und Pflichten festlege.