II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Frist und Form a) Angefochten ist eine Widerrufsverfügung nach Art. 43 BauG2. Diese Verfügung kann gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG wie ein Bauentscheid angefochten werden. Bauentscheide können mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verweigerung des Widerrufs ist somit die BVD zuständig. b) Die Beschwerde ist gemäss Art. 67 Abs. 1 VRPG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben. Die Einhaltung der Frist und Formvorschriften gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 2. Beschwerdebefugnis