In ihrer Replik vom 15. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den Anträgen und der Begründung ihrer Beschwerde fest. Zusätzlich macht sie geltend, die Vorinstanz habe ihr Recht auf faire Verfahrensführung verletzt, indem sie während des laufenden Verfahrens einseitig mit einer Partei Gespräche und Korrespondenz geführt habe, ohne sie darüber zu informieren. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 an den Ausführungen und Rechtsbegehren ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 fest. 8. Auf die Rechtsschriften und die vorliegenden Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.