Weiter rügt sie, die Umsetzung der Auflage führe zu Rechtsunsicherheiten. So könnten die Besucherinnen und Besucher der Parzelle Nr. I.________ die Hauszufahrtsstrasse nur als Zufahrt benützen, während die Besucherinnen und die Besucher ihrer Parzelle und jene der Parzelle Nr. A.________ das Strassenstück in beiden Richtungen befahren könnten.