In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr die Akteneinsicht verweigert und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In materieller Hinsicht macht sie geltend, die Auflage im Amtsbericht Strassenbaupolizei vom 5. Januar 2012, wonach die Hauszufahrtsstrasse als Einbahnstrasse zu signalisieren sei, verunmögliche ihr, von ihrer Parzelle auf die Kantonsstrasse zu fahren. Weiter rügt sie, die Umsetzung der Auflage führe zu Rechtsunsicherheiten.