_ erschlossen. Weiter befand das Regierungsstatthalteramt, die Bauten auf den Parzellen Nr. B.________ und Nr. A.________ seien gestützt auf bisheriges Recht bewilligt worden, weshalb deren Bestand nicht durch neue Vorschriften und Pläne berührt werde. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 stellte das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdeführerin die Vereinbarungen betreffend die Fahrwegrechte vom 14. bzw. 16. Januar 2012 samt den dazugehörigen Situationsplänen zur Kenntnis zu. 6. Gegen die Widerrufsverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Sie stellt folgende Rechtsbegehren: