5. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wies das Regierungsstatthalteramt Seeland das Gesuch der Beschwerdeführerin um Widerruf des Gesamtentscheids vom 20. März 2012 ab und trat auf das mit «Gesuch um Akteneinsicht» betitelte Schreiben vom 7. Dezember 2022 nicht ein. Die Verweigerung des Widerrufs begründete das Regierungsstatthalteramt damit, dass die Einbahnsignalisation nur für die Nutzung der Parkplätze 10 bis 13, nicht aber gegenüber der Nachbarparzelle Nr. A.________ und der Parzelle Nr. B.________ der Beschwerdeführerin gelte. Diese Parzellen würden weiterhin über die Hauszufahrtsstrasse auf den Parzellen Nr. B.________, Nr. A.________ und Nr. I.________ erschlossen.