b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens bleiben dem Beschwerdegegner als Baugesuchsteller zur Bezahlung auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD). 29 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 30 Raumplanungsamt des Kantons Bern, Empfehlungen für die Projektierung und Gestaltung von benutzerfreundlichen