a) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Autounterstand den Grenzabstand nicht einhält und dass die Erschliessung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung rechtlich nicht sichergestellt ist. Weiter ist fraglich, ob die Vorschriften über die Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze eingehalten sind. Aufgrund der fehlenden Wendemöglichkeit auf dem Baugrundstück kann zudem die Strassenanschlussbewilligung nicht erteilt werden. Der angefochtene Gesamtentscheid ist daher aufzuheben und dem Baugesuch vom 25. Oktober 2021 ist der Bauabschlag zu erteilen. Unter diesen Umständen müssen die weiteren Rügen nicht geprüft werden, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist.