Aufgrund einer summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Vorschriften über die Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze nicht eingehalten sind. So sind die Spiel- und Aufenthaltsflächen vom Gebäude aus nicht direkt zugänglich. Der Zugang führt viel mehr durch den Autounterstand. Wenn die beiden Parkplätze belegt sind, ist die Zugänglichkeit der Spiel- und Aufenthaltsflächen nicht gewährleistet. Der Zugang ist auch nicht rollstuhlgängig bzw. mit Kinderwagen befahrbar. Hinzu kommt, dass der Spielplatz auf der Nordostseite nicht anrechenbar ist, da er weder einen genügenden Abstand zur Hauptfassade noch die erforderliche Breite von 5 m einhält.