Gegenüber Hauptfassaden von Wohn- und gewerbebauten kann ein Streifen von 3 m in der Regel nicht angerechnet werden, da dieser zur Wahrung der Privatsphäre unerlässlich ist. Dieser Abstand kann in speziellen Fällen angemessen reduziert (Hochparterre) oder erhöht (private Gartensitzplätze) werden.30