angelegt werden. Es sind genügend Schattenplätze vorzusehen (Art. 44 Abs. 1 BauV29). Allen Bewohnern ist der Zugang zu den allgemeinen Aufenthaltsbereichen zu ermöglichen. Mindestens zu einem Aufenthaltsbereich muss der Zugang nach Möglichkeit rollstuhlgängig sein (vgl. Art. 44 Abs. 2 BauV). Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein. Der Zugang darf nicht durch Einstellhallen führen (Art. 44 Abs. 3 BauV). Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sind ihrem Zweck entsprechend einzurichten. Die Direktion für Inneres und Justiz gibt darüber Empfehlungen heraus (Art. 44 Abs. 4 BauV).