c) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bedürfen kleine Nebenanlagen keiner Baubewilligung. Als Nebenanlage kann nur gelten, was einen örtlichen und funktionellen Bezug zu einer Hauptanlage hat. Das ist bei einem Spielgerät, das zu einem Wohnhaus gehört, zweifellos zu bejahen, zumal bei Mehrfamilienhäusern Kinderspielplätze geschaffen werden müssen (vgl. Art. 15 Abs. 1 BauG). Auch andere Spielgeräte, als die in Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD ausdrücklich erwähnten Sandkästen, können baubewilligungsfrei sein, da die Aufzählung nicht eine abschliessende ist.