a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Spielturm solle gemäss dem angepassten Umgebungsplan eine Fallhöhe von 1.45 m aufweisen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Gesamthöhe des Turms 2.5 m nicht übersteigen werde, obwohl eine solche im Umgebungsplan nicht ausgewiesen sei. Weiter sei ein funktioneller und örtlicher Bezug zum geplanten Anbau zu verneinen. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Spielturm eine kleine Nebenanlage nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD25 darstelle. Die Lage des Spielturms sei zwar im Umgebungsplan aufgeführt, die Dimensionen bzw. Grenzabstände würden jedoch fehlen.