Das Strasseninspektorat Seeland hat in seinem Amtsbericht bezweifelt, dass die Fahrzeuge auf dem Wendeplatz wenden können. Der Beschwerdegegner hat zwar daraufhin die Parkierung angepasst, er hat aber weder den Wendeplatz vergrössert, noch hat er den Nachweis erbracht, dass eine genügende Wendemöglichkeit sichergestellt ist. Insbesondere ist fraglich, ob ein Wendemanöver möglich ist, wenn der Parkplatz Nr. 3 belegt ist. Hinzu kommt, dass bei Mehrfamilienhäusern in der Nähe des Hauseingangs besondere wettergeschützte Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen sind (Art. 47 Abs. 2 BauV). Das bedeutet, dass die Fläche im Bereich der beiden Hauseingänge gar nicht als