d) Bei der Q.________strasse handelt es sich um eine Kantonsstrasse der Kategorie B (Art. 25 Abs. 2 Bst. b SG). Sie zählt zu den verkehrsorientierten Verbindungsstrassen. Aufgrund der Anzahl Parkplätze, die daran angeschlossen werden, handelt es sich um eine Grundstückzufahrt des Typs B.24 Vom Grundsatz des Ein- und Ausfahrens in Vorwärtsrichtung kann daher nicht abgewichen werden. Das Strasseninspektorat Seeland hat in seinem Amtsbericht bezweifelt, dass die Fahrzeuge auf dem Wendeplatz wenden können.