Aus Sicherheitsgründen ist stets das Aus- und Einfahren in Vorwärtsrichtung anzustreben. Ist dies bei Grundstückzufahrten des Typs A ausnahmsweise nicht möglich, so ist zur Berücksichtigung der Sichtverhältnisse die Beobachtungsdistanz entsprechend zu vergrössern.21 Bei den übrigen Grundstückzufahrten (Typ B und C) kann vom Grundsatz des Einund Ausfahrens in Vorwärtsrichtung nicht abgewichen werden.22 Bei Grundstückszufahrten des Typs B und C muss das Kreuzen im Einmündungsbereich beim Gegenverkehr möglich sein.23