Dieses Vorhaben hat eine gesteigerte Benutzung des bestehenden Strassenanschlusses in die Kantonsstrasse zur Folge, weshalb eine Strassenanschlussbewilligung des Kantons erforderlich ist. Voraussetzung für die Strassenanschlussbewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG) und die allgemeinen baurechtlichen Sicherheitsanforderungen gewährleistet sind (Art. 21 Abs. 1 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV). Die zuständige Behörde kann Anweisungen hinsichtlich Ort, Art und Gestaltung des Anschlusses geben.