c) Laut Art. 85 Abs. 1 SG15 bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers steht ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen. Er beabsichtigt, ein weiteres Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen zu erstellen. Dieses Vorhaben hat eine gesteigerte Benutzung des bestehenden Strassenanschlusses in die Kantonsstrasse zur Folge, weshalb eine Strassenanschlussbewilligung des Kantons erforderlich ist.