Die Vorinstanz führe aus, dass die Kantonsstrasse durch die Neuanordnung der Parkplätze nun vorwärts befahren werden könne. Die Platzverhältnisse in der Einfahrt seien gering. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Person, welche den Parkplatz 4 benutzen werde, tatsächlich den Wendeplatz nutzen werde, insbesondere wenn der Parkplatz 3 besetzt sei. Ausserdem befinde sich auf der Einfahrt noch eine Stufe auf der Seite der bestehenden Liegenschaft auf Höhe von Parkplatz 3. Im Umgebungsplan sei diese nicht eingezeichnet, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ein-/Ausfahrt noch enger sei als auf dem Plan dargestellt.