Es könne keine Bewilligung für den Strassenanschluss erteilt werden. Zudem sei die Grunddienstbarkeit zur Sicherstellung des freizuhaltenden Sichtfeldbereichs zu Lasten des Grundstücks Nr. K.________ nicht im Grundbuch ersichtlich. Weiter sei die Grundstückgrenzmauer bei der Einfahrt höher als 60 cm und befinde sich innerhalb der 3 m ab hinterem Trottoirrand. Ein ausreichendes Sichtfeld auf das Trottoir, welches als Schulweg diene, sei damit nicht gewährleistet. Es gebe insgesamt sieben und nicht fünf Wohnungen, wie im vorinstanzlichen Entscheid erwähnt. Die Vorinstanz führe aus, dass die Kantonsstrasse durch die Neuanordnung der Parkplätze nun vorwärts befahren werden könne.