b) Der Beschwerdeführer macht geltend, im negativen Bericht des Strasseninspektorats Seeland werde festgehalten, dass Fahrzeuge auf dem geplanten Wendeplatz gar nicht wenden könnten. An der Grösse des Wendeplatzes habe der Beschwerdegegner nichts geändert. Somit gelte diese Feststellung des Strasseninspektorats noch immer. Die Fahrzeuge könnten nicht wenden und damit auch nicht die Kantonsstrasse vorwärts befahren. Der vom Strasseninspektorat verlangte Nachweis, dass das Wenden funktioniere, fehle. In Bezug auf den neuen Umgebungsplan sei kein Amtsbericht der Strassenbaupolizei eingeholt worden. Es könne keine Bewilligung für den Strassenanschluss erteilt werden.