Er ist deshalb für Abwasserleitungen nicht einschlägig. Art. 5 Bst. b BauV gilt lediglich für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen. Der geplante Neubau eines Mehrfamilienhauses fällt nicht unter diese Bestimmung. Eine Baubewilligung kann daher nur erteilt werden, wenn die bestehende Abwasserleitung rechtlich sichergestellt ist. Dies ist nicht der Fall. Soweit sich die Anlage auf fremdem Grund befindet, liegt weder ein grundeigentümerverbindlicher Plan vor, noch verfügt der Beschwerdegegner über eine Dienstbarkeit, die den Beschwerdeführer verpflichten würde, die Nutzung der Leitung für den Neubau zu dulden. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für das Grundstück Studen Gbbl. Nr. O.____