und mündet in die Gemeindekanalisation im P.________weg. Daran angeschlossen sind einzig die bestehenden Wohnhäuser des Beschwerdeführers (Q.________strasse A.________) und des Beschwerdegegners (Q.________strasse B.________). Die Vorinstanz hat die rechtliche Sicherstellung der bestehenden Erschliessung bejaht mit der Begründung, es handle sich um eine bestehende Erschliessung im Sinn von Art. 5 BauV. Dies trifft nicht zu. Art. 5 Bst. a BauV bezieht sich auf bestehende Strassen, die den Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht entsprechen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a BauG). Er ist deshalb für Abwasserleitungen nicht einschlägig.