c) Das Abwasser des neuen Mehrfamilienhauses soll wie dasjenige des bestehenden Gebäudes über eine seit langem bestehende Abwasserleitung abgeleitet werden. Es handelt sich dabei unbestritten um eine unter altem Recht erstellte private Erschliessungsanlage, die nicht von Gesetzes wegen an die Gemeinde übergegangen, sondern im Eigentum der betroffenen Privaten verblieben ist.13 Gemäss dem Auszug aus dem Kanalisationskataster der Gemeinde führt die Abwasserleitung über das Grundstück Nr. L.________ des Beschwerdeführers sowie über das Grundstück Studen Gbbl. Nr. O.________ und mündet in die Gemeindekanalisation im P.________weg.