Das Baugesetz legt in den Grundzügen fest, welchen Anforderungen die Erschliessung entsprechen muss. Die nähere Regelung ist dem Regierungsrat übertragen (Art. 8 BauG), soweit dafür nicht die Spezialgesetzgebung massgebend ist. Für die Abwasserbeseitigung ist daher auch die Gewässerschutzgesetzgebung zu beachten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d BauV12). Erschliessungsanlagen für die Abwasserbeseitigung müssen rechtlich sichergestellt sein (Art. 3 Abs. 1 BauV). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewähr besteht, dass sie spätestens bei Fertigstellung der Bauten und Anlagen, soweit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden (Art. 4 Abs. 1 Bst.