b) Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG11, Art. 7 Abs. 1 BauG). Zur notwendigen Erschliessung gehört unter anderem, dass die für die betreffende Nutzung erforderlichen Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG) bzw. dass die vorschriftsgemässen Einrichtungen zur Beseitigung des Abwassers bestehen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG). Das Baugesetz legt in den Grundzügen fest, welchen Anforderungen die Erschliessung entsprechen muss.