Der Beschwerdegegner ist demgegenüber der Auffassung, aus dem angepassten, für die Gewässerschutzbewilligung relevanten Kanalisationsplan von 7. April 2022 ergebe sich klar, dass die bestehende Anschlussleitung (Leitung des Baugrundstücks bis zur Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers) erneuert werde. Wäre die Beanspruchungskapazität der Kanalisationsleitung nicht genügend, hätte der GEP-Ingenieur in seinem Mitbericht darauf hingewiesen. Was die rechtliche Sicherstellung betreffe, sei mit der Vorinstanz von einer bestehenden Abwasserleitung auszugehen.