Der Beschwerdeführer sei betreffend Kanalisationsanschluss weder informiert worden noch habe er irgendeine Zustimmung erteilt. Der Geoplan GIS von 3. Juni 2022 stimme nicht mit dem Plan Umgebung/Kanalisation vom 3. November 2021 überein. In den neuen Umgebungsplänen sei die Kanalisation nicht eingezeichnet. Immerhin zeigten beide Pläne, dass die Kanalisationsleitung entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners und der Baubewilligungsbehörde nicht vom Grundstück des Beschwerdegegners ausgehe. Es sei nicht der Einsprecher bzw. der Beschwerdeführer, der an die besagte Leitung anschliesse, sondern der Bauherr.