a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erschliessung der Bauparzelle sei insbesondere hinsichtlich Kanalisation ungenügend. Diese sei circa 90-jährig, weshalb es höchst fraglich sei, ob sie der Mehrbelastung durch den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen genüge. Die Beanspruchungskapazität werde im Bericht des GEP-Ingenieurs nicht thematisiert. Die als bestehend benannte Leitung führe über sein Grundstück. Aus dem Grundbuchauszug sei kein Durchleitungsrecht oder eine ähnliche Dienstbarkeit zugunsten der Bauparzelle ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei betreffend Kanalisationsanschluss weder informiert worden noch habe er irgendeine Zustimmung erteilt.