b) Freistehende Dachkonstruktionen wie Carports, Tankstellendächer und dergleichen gelten auch als Gebäude im Sinne von Art. 2 BMBV8. Dabei ist es unerheblich, ob sie allseits geschlossen sind oder nicht. Bei solchen Konstruktionen dürfen daher das Dach oder Teile davon nicht isoliert betrachtet werden, sondern die Konstruktion muss zusammen mit der darunterliegenden Fläche und der darauf stattfindenden Nutzung als Ganzes beurteilt werden.