a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der geplante Autounterstand halte den Grenzabstand zum Nachbargrundstück Nr. M.________ nicht ein. Ein Näherbaurecht gebe es nicht. Der Beschwerdegegner ist demgegenüber der Auffassung, es ergebe sich bereits aus dem Umgebungsgestaltungsplan vom 5. Januar 2023, dass der Unterstand den Grenzabstand gegenüber dem Grundstück Nr. M.________ einhalte. Gleiches gelte für den Umgebungsgestaltungsplan vom 24. Februar 2023.