c) Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner am 24. Februar 2023 einen überarbeiteten Umgebungsplan einreichte. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des Bauvorhabens in der Folge auf diesen Plan und führte ihn auch in der Liste der gültigen Baupläne in Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids auf (Umgebungsplan 1:100 vom 24. Februar 2023). Ein von der Vorinstanz gestempeltes Doppel des fraglichen Plans befindet sich bei den von der Gemeinde eingereichten bewilligten Plänen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen Originalplan, sondern um eine verkleinerte Kopie im A4-Format, die nur schlecht lesbar ist.