a) Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Umgebungsplan vom 24. Februar 2023 liege ihm nicht vor. Vom 24. Februar 2023 datiere der Grudis-Plan als Beilage zum Dienstbarkeitsvertrag. Der Umgebungsplan datiere vom 23. August 2022 bzw. vom 3. Januar 2023. Dieser werde nicht erwähnt. Es sei deshalb nicht klar, ob sich die Vorinstanz auf die korrekten Planunterlagen gestützt habe. Sollte es tatsächlich einen Umgebungsplan vom 24. Februar 2023 geben, so wäre sein rechtliches Gehör verletzt worden, indem ihm vom besagten Plan keine Kenntnis gegeben worden sei.