2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 8. Juni 2023 und die Erteilung des Bauabschlags, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er macht insbesondere geltend, der geplante Unterstand halte den Grenzabstand zum Nachbargrundstück Nr. M.________ nicht ein. Ein Näherbaurecht liege nicht vor. Die Erschliessung der Bauparzelle sei insbesondere hinsichtlich der Kanalisation ungenügend. Wegen der fehlenden Wendemöglichkeit könne keine Strassenanschlussbewilligung erteilt werden.